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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma: HÜBNER Spielplatz- und Winter-Service


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hübner im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sonderver mögen


§ 1 Geltung der Bedingungen


1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder  Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluß


1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bei Aufträgen mit einem Volumen von mehr als 1250,00 € bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.


2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Körnungsangaben, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


3. Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlichen Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


§ 3 Preise


1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.


Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart. FOB Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit


1. Liefertermine oder –fristen können verbindlich vereinbart werden.


2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht Erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.


4. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin.


5. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


§ 5 Gefahrübergang


Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.


§ 6 Gewährleistung


1. Die Verkäuferin gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind; die Gewährleistungsfrist entspricht der Gewährleistung des jeweiligen Herstellers, sowie ein Jahr für Naturrohstoffe, sonst zwei Jahre für eigene Produkte.


Angaben über Körnungsabstufungen oder Mischungsverhältnisse für die einzelnen Produkte sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Toleranzen - bedingt durch die Verwendung von Naturrohstoffen -, wie sie trotz aller Sorgfalt unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Muster gelten nur als Durchschnittsproben.


2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt oder Änderungen an, den Produkten vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung.


3. Der Käufer muß der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.


4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, sind diese nach Wahl der Verkäuferin unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.


5. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen nach angemessener Frist fehl oder erfordern einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.


6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.


7. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.


8. Die vorstehenden Absätze enthalten die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt     


1.Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt.


2. Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildungen erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit)-Eigentum der Verkäuferin durch Verbindungen oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.


3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn unwiderruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.


4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.


5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.


§ 8 Zahlung


1.Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Rechnungen der Verkäuferin über Ersatzteile oder Zubehör, sowie Transportleistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender


Bestimmungen des Käufers, Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.


3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.


5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt worden ist.


4. Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, oder seine Zahlungen einstellt oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Ver-käuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu Verlangen.


5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


§ 9 Geheimhaltung


Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Verkäuferin im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.


§ 10 Haftungsbeschränkung


Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin für leichtes Verschulden der Höhe nach nur auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens.


§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit


1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


2. Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.


3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonsti-ger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hübner zur Verwendung gegenüber Nichtkaufleuten


§ 1 Geltung der Bedingungen


Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


§ 2 Vertragsabschluß


1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Verkäuferin 30 Kalendertage gebunden.


2. Der Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Lehnt die Verkäuferin nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.


§ 3 Preise, Preisänderungen


1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.


2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Verkäuferin;


übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als fünf Prozent, so ist der


Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 4 Termine/Fristen


1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.


2. Bei Vorliegen von durch die Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin gilt.


§ 5 Versand und Gefahrübergang


Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Herstellungswerk, das von der Verkäuferin beauftragt wurde, verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


§ 6 Gewährleistung und Haftung


1. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Verkäuferin nach ihrer Wahl, unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Angaben über Körnungsabstufungen oder Mischungsverhältnisse für die einzelnen Produkte sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Toleranzen - bedingt durch die Verwendung von Naturrohstoffen -, wie sie trotz aller Sorgfalt unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Muster gelten nur als Durchschnittsproben.


2. Die Gewährleistungsfrist entspricht der Gewährleistung des jeweiligen Herstellers, sowie ein Jahr für Naturrohstoffe, sonst zwei Jahre für eigene Produkte, sie beginnt mit dem Datum der Lieferung.


3. Offensichtliche Mängel müssen der Verkäuferin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Verkäuferin bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin aus.


4. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen nach angemessener Frist fehl oder erfordern einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.


5. Die Verkäuferin steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung ihrer Erzeugnisse zur Verfügung. Sie haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.


6. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin für leichtes Verschulden der Höhe nach nur auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern wollen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.


2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.


3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwen-dung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.


§ 8 Zahlung


1. Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis zu 500,00 € in bar gegen Aushändigung einer Barkaufquittung. Im übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an die Verkäuferin, oder auf ein von dieser angegebenes Bank- oder Postbankkonto erfolgen.


2. Rechnungen der Verkäuferin sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich zwei Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Rechnungen der Verkäuferin über Ersatzteile oder Zubehör, sowie Transportleistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.


3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-, Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.


4. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.